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Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Richard Wagner-Verband Ortsverband Hamburg“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. zu seinem Namen. Sitz des Vereins ist Hamburg.

§ 2 Zweck

Der Verein hat den Zweck, die auf Wunsch Richard Wagners gegründete Richard Wagner-Stipendienstiftung und den Bundesverband der Richard Wagner-Verbände materiell zu unterstützen, das Verständnis für das Werk Richard Wagners zu wecken, zu fördern und zu vertiefen, sich für den Fortbestand der Bayreuther Festspiele einzusetzen und das kulturelle Leben in Hamburg mitzugestalten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.

§ 4 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Begünstigungsverbot

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Mitglieder

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der hierüber einen Beschluss fasst. Ein Ablehnender Beschluss bedarf keiner Begründung.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod einer natürlichen Person oder durch Auflösung einer juristischen Person.

2. durch schriftliche Austrittserklärung, die bis zum 30. September eines jeden Jahres zum Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden muss.

3. durch Ausschluss

a. wegen Beitragsrückstands für mehr als ein Geschäftsjahr,

b. wegen vereinsschädigenden Verhaltens,

c. wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Bestimmungen der Satzung.

4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung, die erst mit Zustellung der schriftlichen Begründung wirksam wird, kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Der Rechtsweg bleibt unberührt.

§ 8 Beiträge

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der zu Beginn eines Geschäftsjahres fällig wird. Sie verpflichten sich, am Beitragseinzugsverfahren teilzunehmen und dem Vorstand eine Einzugsermächtigung für ihr Giro-Konto zu erteilen.

§ 9 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem oder mehreren Beisitzern.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Anzahl der zu wählenden Beisitzer.

3. Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB, wobei jeder von ihnen alleinvertretungsberechtigt ist.

4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahlperiode beginnt mit dem Tage der Wahl, sie endet mit der Neuwahl des Vorstandes

5. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht und einen Kassenbericht.

6. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Dauer der Wahlperiode des Vorstands.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn die Einberufung von einem zehntel der Mitglieder verlangt wird. Dieses Verlangen hat schriftlich zu erfolgen.

3. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden oder der Reihenfolge nach vom Schatzmeister oder dem Schriftführer einberufen, falls auch der 2. Vorsitzende oder der Schatzmeister verhindert sein sollten.

4. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand beschlossene Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen.

§ 12 Aufgaben und Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a. Bestimmung der Anzahl der Vorstandsmitglieder

b. Wahl der Vorstandsmitglieder

c. Wahl der Kassenprüfer

d. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

e. Entgegennahme der Tätigkeit- und Kassenberichte

f. Entlastung des Vorstands

g. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

h. Entscheidung über Beschwerden gemäß § 7 Abs. 4

2. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, die einfache Mehrheit genügt. Ergeben Wahlen eine Stimmengleichheit, findet ein erneuter Wahlgang statt. Anträge gelten bei Stimmengleichheit als abgelehnt.

3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung oder eine Vertretung bei einer Abstimmung ist nicht zulässig. Aktiv und pasiv wahlberechtigt ist nur, wer am Tage der Wahl mindestens seit einem halben Jahr Mitglied des Vereins ist und und den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr entrichtet hat. Die Gründungsmitglieder sind berechtigt, noch vor der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung auch solche Personen in den Vorstand zu berufen, denen das passive Wahlrecht fehlt.

4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden. Bei seiner Verhinderung ergibt sich die Vertretung unter entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 3. Der Schriftführer ist nicht zur Leitung der Mitgliederversammlung befugt. Ggf. wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

5. Zur Änderung der Satzung sind zwei Drittel, zur Auflösung des Vereins drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

6. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten, sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

7. Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich und mindestens sieben Tage vorher einzureichen.

8. Die Abstimmungen erfolgen offen mit Ausnahme der Wahlen, bei denen geheim abgestimmt wird.

§ 13 Abberufung des Vorstandes

Ein Vorstandsmitglied, mehrere Vorstandsmitglieder oder der gesamte Vorstand können dadurch abberufen werden, dass die Mitgliederversammlung an ihrer Stelle ein neues Vorstandsmitglied oder die erforderliche Zahl mehrerer Vorstandsmitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen neu wählt. Die Neuwahl muss auf der Tagesordnung einer ordentlichen oder mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung stehen.

§ 14 Rechnungsprüfung

  1. Die Rechnungsprüfung wird durch zwei Rechnungsprüfer vorgenommen. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die Überwachung die Überwachung der Kassenführung und die Prüfung der Jahresrechnung. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Sie haben das Recht, die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu beantragen.

§ 15 Allgemeines

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch schriftliche Nachricht an die Mitglieder.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es müssen dabei zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sein. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen und durchzuführen. Entscheidend ist dann die Zahl der anwesenden Mitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Richard Wagner-Stipendienstiftung. Falls diese nicht mehr besteht, ist das Vermögen dem Bundesjugendplan des Bundesinnenministeriums oder dessen Nachfolger zuzuführen.

§ 17

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 15.08. 1989 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in Kraft.